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   BGH, 13.06.1969 - 4 StR 189/69   

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https://dejure.org/1969,5954
BGH, 13.06.1969 - 4 StR 189/69 (https://dejure.org/1969,5954)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1969 - 4 StR 189/69 (https://dejure.org/1969,5954)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1969 - 4 StR 189/69 (https://dejure.org/1969,5954)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung - Zugehörigkeit der Stelle eines Waldstücks zum Bereich der öffentlichen Wege

 
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  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 402/52

    Raubtatbestand - Faustschläge - Vertreiben eines Begleiters

    Auszug aus BGH, 13.06.1969 - 4 StR 189/69
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, daß beim Raub oder bei der räuberischen Erpressung der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann gegeben ist, wenn der Täter - beim Raub - die Wegnahme der Sache erst außerhalb des öffentlichen Straßenraums durchgeführt oder - bei der räuberischen Erpressung - sein Opfer zu der erzwungenen Handlung, Duldung oder Unterlassung erst außerhalb der Straßen, Wege usw. veranlaßt hat, sofern er mit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße, dem öffentlichen Weg usw. begonnen hat (BGHSt 3, 297; LM Nrn. 4 und 10 zu § 250 StGB; NJW 1960, 1728).
  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 351/56
    Auszug aus BGH, 13.06.1969 - 4 StR 189/69
    Der Senat hat entschieden, daß in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das an den Weg unmittelbar angrenzende Gelände zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört (Urteil vom 20. September 1956 - 4 StR 351/56 - = LM Nr. 14 zu § 250 StGB = - nur Leitsatz - NJW 1956, 1807).
  • BGH, 01.07.1960 - 5 StR 201/60

    Anforderungen an die Bejahung der Merkmale "öffentlicher Weg" und "Straße" -

    Auszug aus BGH, 13.06.1969 - 4 StR 189/69
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, daß beim Raub oder bei der räuberischen Erpressung der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann gegeben ist, wenn der Täter - beim Raub - die Wegnahme der Sache erst außerhalb des öffentlichen Straßenraums durchgeführt oder - bei der räuberischen Erpressung - sein Opfer zu der erzwungenen Handlung, Duldung oder Unterlassung erst außerhalb der Straßen, Wege usw. veranlaßt hat, sofern er mit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße, dem öffentlichen Weg usw. begonnen hat (BGHSt 3, 297; LM Nrn. 4 und 10 zu § 250 StGB; NJW 1960, 1728).
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